AGB
FAIR EVENTS 10.0 GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 ANWENDBARES RECHT
Die Geschäftsbedingungen gelten stets in ihrer aktuellen Fassung für die gesamte, auch künftige Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien. Einer erneuten Einbeziehungsabrede bedarf es nicht. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das BGB anzuwenden. Die VOB/B findet dagegen keine Anwendung. Im Übrigen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Bei allen Aufträgen der FAIR EVENTS 10.0 GmbH (Auftragnehmer) für Werk- und Dienstleistungen aller Art gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Vereinbarung in Textform. Abweichende allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind unverbindlich, soweit
der Auftragnehmer diese nicht schriftlich anerkennt oder sie den Auftragnehmer gegenüber seinen eigenen Geschäftsbedingungen begünstigen.
§ 2 ANGEBOT UND AUFTRAG
Angebote des Auftragnehmers sind jederzeit widerruflich, sofern sie nicht bereits vom Auftraggeber angenommen wurden. Angebote von Auftraggebern sind für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer unwiderruflich. Mündliche Aufträge und Angebote des Auftragnehmers sollen in Textform bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind ausschließlich Angebote oder Aufträge in Textform maßgebend.
Internet Bestellungen von Gutscheinen sind innerhalb von zwei Wochen kündbar in schriftlicher Form.
§ 3 LIEFERUNG UND VERSAND
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und seine Gefahr die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Gegenstände, Unterlagen oder Mitarbeiter zum Erfüllungsort zu schaffen. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
Bogenschießgutscheine werden mit der Post oder per Mail versendet.
§ 4 AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN
Der Auftragnehmer hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen, auch die von Fachingenieuren und Veranstaltungsmeistern, auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin nicht zu überprüfen. Offensichtliche Fehler hat er dem Auftraggeber jedoch unverzüglich anzuzeigen.
Den Auftragnehmer trifft keine Haftung, sofern er rechtzeitig in Textform Bedenken gegen die ihm vom Auftraggeber oder Dritten vorgeschriebenen Stoffe oder gegen die Art der Ausführung oder Planung vorgebracht hat.
Der Auftragnehmer kann sich stets darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein.
Seine Haftung wird dadurch beschränkt oder ausgeschlossen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Durchführung von Leistungen von dem Auftraggeber oder Dritten geprüft oder genehmigt sind.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen zu dokumentieren. Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, die vom Auftraggeber gestellt worden sind, sind und bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind unverzüglich nach Auftragserledigung oder auf Anforderung des Auftraggebers zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und zu behalten. Die vom Auftragnehmer im Rahmen seines Auftrages angefertigten Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht im Individualauftrag ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Alle Informationen über das Unternehmen des Auftraggebers, insbesondere im Hinblick auf die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, wird der Auftragnehmer vertraulich behandeln, soweit die Weitergabe oder Veröffentlichung nicht für die Auftragserfüllung notwendig ist.Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen. Für deren Leistungen steht er gegenüber dem Auftraggeber wie für eigene Leistungen ein.
Für Bogenschieß Gutscheine kann der Event Aufgrund von gefährlichen Wetterlagen zweimal verschoben werden.
Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Stornogebühren, die der Auftraggeber im Fall einer Stornierung zu tragen hat:
40 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag
50 % bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag
70 % bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstag
80 % bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor dem Veranstaltungstag
100% bei 48-0 Stunden vor der Veranstaltung.
Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.
§ 5 ABNAHME
Die Abnahme der vertraglichen Werkleistungen des Auftragnehmers erfolgt grundsätzlich förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls in Gegenwart je eines Vertreters von Auftraggeber und Auftragnehmer. Erscheint der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, kann die Abnahme dennoch durchgeführt werden. Ein dabei gefertigtes Mängelprotokoll ist auch ohne die Mitwirkung des Auftraggebers verbindlich.
Die förmliche Abnahme kann durch vorherige Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlusszahlungen oder Entgegennahme oder Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers ersetzt werden. Eine konkludente Abnahme ist möglich.
§ 6 FRISTEN UND TERMINE
Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (zum Beispiel Terroranschläge, Arbeitskämpfe, hoheitliche Eingriffe, Naturereignisse, Pandemien etc.) vorübergehend an seiner Leistungserbringung verhindert, so verlängern sich vereinbarte Fristen für die Leistungserbringung um die Dauer der Verhinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 7 RECHTE DES AUFTRAGGEBERS BEI MÄNGELN
Stellt sich nach der Abnahme der Leistungen heraus, dass diese mangelhaft ist, hat der Auftraggeber dies unverzüglich in Textform zu rügen. Bei Mängeln hat der Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatz in Bezug auf denselben Mangel zweifach fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Hat der Auftraggeber wegen fehlerhafter Werk- oder Dienstleistungen oder wegen Nichteinhaltens einer Garantie Schadenersatzansprüche richtet sich die Haftung des Auftragnehmers nach § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Nichteinhalten einer Garantie und nur insoweit, als die Garantie gerade das Ziel verfolgt, den Auftraggeber vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Gewährleistungsfristen beginnen.
§ 8 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit allen für dessen Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen auch ohne Aufforderung durch den Auftragnehmer auszustatten. Der Auftraggeber schafft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die für die Leistungserbringung zwischen Auftragnehmer notwendigen Rahmenbedingungen, indem er insbesondere etwa notwendige Genehmigungen einholt, Anträge stellt oder Mitteilungspflichten erfüllt.
Koordination mit anderen Gewerken oder anderen Dienstleistern obliegt dem Auftraggeber. Erfüllt der Auftraggeber seine vorstehenden Mitwirkungspflichten unzureichend und entsteht hierdurch auf Seiten des Auftragnehmers ein Mehraufwand, ist dieser Mehraufwand auf der Grundlage der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Tagessätze des Auftragnehmers zu vergüten, auch wenn dadurch ein etwa vereinbarter Honorarrahmen überschritten wird.
§ 9 VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Akonto-Zahlungen zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich
vereinbart worden ist. Rechnungen des Auftragnehmers werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Der vorbehaltlose Ausgleich von Rechnungen gilt als Anerkenntnis der der jeweiligen Rechnung zugrunde liegenden Forderung. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen, Akonto-Zahlungen und Zahlungen auf nicht spezifizierte Rechnungen.
Der Auftraggeber ist nicht zu Teilzahlungen, Wechsel- und Scheckzahlungen oder Skontoziehung berechtigt.
§ 10 ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers abzutreten. Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer nur aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unstreitig oder gerichtlich festgestellt worden ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine vertraglichen Leistungen solange zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Rechnungen vom Auftraggeber bezahlt worden sind.
§ 11 SICHERHEITSEINBEHALT
Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.
§ 12 URHEBERRECHTE, MARKEN- UND SONSTIGE LEISTUNGSSCHUTZRECHTE, ANGABE VON REFERENZEN
Soweit es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um urheberrechtlich geschützte Leistungen handelt, überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte nur insoweit, als dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unbedingt notwendig ist. Der Auftragnehmer kann auf sein Recht zur Urheberbenennung (§ 13 UrhG) nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform verzichten. Die Prüfung von Namens-, Geschäftsbezeichnungs- oder Markenrechten Dritter gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Sofern der Auftragnehmer Vorschläge für Namen, Geschäftsbezeichnungen oder sonstige Bezeichnungen dem Auftraggeber unterbreitet, haftet er nicht dafür, dass die von ihm vorgeschlagenen Namen, Geschäftsbezeichnungen etc. frei von Rechten Dritter sind. Vertragliche Pflicht des Auftraggebers ist es, solche Prüfungen entweder selbst vorzunehmen oder aber den Auftragnehmer mit einer Namens- oder Markenrecherche zu beauftragen. Solche Recherchen sind zusätzlich zu entgelten und gesondert in Textform zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in seiner Eigenwerbung im Internet unter der Domain www.FAIR-EVENTS10.de auf die Kundenbeziehung zum Auftraggeber im Rahmen der üblichen Darstellung und unter Angabe des Logos des Auftraggebers hinzuweisen.
§ 13 HAFTUNG
Der Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels der Leistung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pflichtverletzung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind auch sonstige Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Für alle übrigen Haftungsansprüche, die nicht auf Mängeln von neu hergestellten Sachen beruhen, gilt: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung Vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die für den Vollzug des Vertrages unabdingbar sind. Typische, vorhersehbare Schäden liegen vor, wenn der eingetretene Schaden unter den Schutzzweck der verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm fällt, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nicht als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist und sich eine für das jeweilige Schuldverhältnis typische Gefahr realisiert hat.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.